Betriebsanleitung Epac/Pedelec/E-Bike

Epacs, Pedelecs und E-Bikes unterliegen besonderen Vorschriften. Es genügt nicht, die Anforderungen der EN 15194 und denen für allgemeine Fahrradbedienungsanleitungen zu erfüllen. Es existieren gesetzliche Vorgaben, die streng einzuhalten sind. Nähere Informationen finden sie hier. Dieser Artikel ist im Radmarkt 09/2011 und in der SAZ bike Nr. 18/2.9.2011 erschienen.

Gerne erstelle ich eine Betriebsanleitung für Pedelecs und E-Bikes für Sie oder berate Sie bei Änderungen Ihrer bestehenden Werke. Referenzwerke können eingesehen werden.

Die Erstellung von Bedienungs- und Betriebsanleitungen erfolgt in Kooperation mit

 


 

Frau Elisabeth Wirthmüller

Sachverständige für Technische Dokumentation
Öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK München
ce konform GmbH
Richard-Reitzner-Allee 1
D-85540 Haar bei München

Fon 089/66 63 75-31
Fax 089/66 63 75-99

e-mail: e.wirthmueller@ce-konform.de
web: www.ce-konform.de

Handelsregister Amtsgericht München | HRB 191 030

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Elisabeth Wirthmüller | Claudius Jacoby

Sitz der Gesellschaft:
Richard-Reitzner-Alle 1 | D-85540 Haar bei München

 




CE

03.08.11

 

Müssen Pedelecs CE-konform sein?

CE-Recht ist anwendbar!

Ja, Fahrräder mit elektromotorischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer Nenndauerleistung von 0,25 kW - kurz EPACs oder Pedelecs genannt - fallen in den Anwendungsbereich zweier CE-Richtlinien: der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EG.

Für E-Bikes und sog. "schnelle Pedelecs" gilt dies übrigens nicht. Diese fallen ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Und bitte nicht verwechseln: CE (das Europäische Konformitätszeichen) und CEN (Comité Européen de Normalisation, Abkürzung für das Europäische Komitee für Normung, eine der drei großen europäischen Normenorganisationen) dürfen nicht verwechselt werden. Eine "CEN-Konformität gibt es nicht!

Wie ist die Rechtslage?

CE-Recht gilt im EWR¹ und in einigen zusätzlichen rechtlich angeschlossenen europäischen Staaten. Jeder Hersteller ist verpflichtet, ausnahmslos alle auf sein Produkt anwendbaren technischen und sonstigen Vorschriften zu erfüllen, welche ihm das CE-Recht auferlegt. Überwacht wird dies in Deutschland in den einzelnen Bundesländern - abgesehen von den Berufsgenossenschaften - durch jene Behörden, welche für die Produktsicherheit zuständig sind, z. B. der Gewerbeaufsicht oder der Bezirksregierung. Auch alle anderen Staaten, in denen CE-Recht gilt, verfügen über entsprechende Markaufsichtsbehörden.

Im Gegensatz zu technischen Normen, die den Stand der Technik wiedergeben und in der Anwendung freiwillig sind, sind CE-Richtlinien in deren jeweils nationaler Umsetzung gesetzlich verbindlich.

Zusätzlich kommen das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) mit seinen speziellen Sicherheitsanforderungen an Produkte zum Tragen, die privaten Konsumenten bereitgestellt werden - dies gilt im Übrigen auch für herkömmliche Fahrräder.

Und dann gibt es natürlich auch noch das Batteriegesetz (BattG) und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) - beides Gesetze, die für ein Pedelec ebenfalls beachtet werden wollen.

¹ EWR, Europäischer Wirtschaftsraum (EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen)

Was passiert bei Verstößen?

Den Marktaufsichtsbehörden steht ein umfassendes Szenario an Maßnahmen zur Verfügung. Abhängig vom Gefährdungsrisiko reichen die Maßnahmen von einer einfachen Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist über die Anordnung eines Verkaufsstopps bis hin zur Entfernung des Produkts vom Markt auf Kosten des Herstellers.

Was müssen Sie tun?

Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über die Rechtslage und über den CE.-Prozess an sich. Wenden Sie sich an einen Dienstleister oder an einen Sachverständigen, wenn Sie im Hause nicht über das notwendige Know How verfügen.
Der CE-Prozess selbst erfordert eine streng systematische Vorgehensweise, wenn Haftungsrisiken und Kosten kontrollierbar sein sollen. 10 Schritte wollen organisiert und abgearbeitet werden:

1. EG-Richtlinien- und Normen recherchieren.
2. Recherchierte EG-Richtlinien hinsichtlich der Anforderungen für Pedelecs auswerten.
3. Recherchierte Normen hinsichtlich technischer Lösungen zur Risikominderung auswerten.
4. Interne technische Unterlagen erstellen (konstruktions- und fertigungsbegleitend).
5. Risikobeurteilung durchführen und dokumentieren (konstruktionsbegleitend).
6. Betriebsanleitung in der Amtssprache des Anwenderlandes erstellen und jedem Pedelec beilegen.
7. CE-Kennzeichen und ggf. Sicherheitskennzeichnung am Pedelec anbringen.
8. EG-Konformitätserklärung in der Amtssprache des Anwenderlandes ausstellen und jedem Pedelec beilegen.
9. Interne technische Unterlagen zusammenstellen und archivieren.
10. EG-Richtlinien- und Normen kontinuierlich auf Änderungen überwachen.

Knackpunkte Risikobeurteilung und Betriebsanleitung

Herzstücke der CE-Konformität sind die gesetzlich vorgeschriebene Risikobeurteilung gem. EN ISO 12100 und die ebenfalls gesetzlich vorgeschriebene Betriebsanleitung. In der Risikobeurteilung definiert der Konstrukteur u. a. alle Restgefährdungen, die von seinem Pedelec ausgehen. Der technische Redeakteur extrahiert alle Restgefährdungen aus der Risikobeurteilung, bereitet diese Restgefährdungen redaktionell auf und überführt sie an die korrekte Stelle in der Betriebsanleitung. - Ohne CE-konforme Risikobeurteilung also niemals eine CE-konforme Betriebsanleitung!

Übrigens: Eine Bedienungsanleitung ist nicht ausreichend - CE-Recht erfordert für Pedelecs eine vollständige Betriebsanleitung - die auch so benannt werden muss. Es reicht ebenfalls nicht aus, der Bedienungsanleitung für das herkömmliche Fahrrad einfach die Anleitung des Antriebsherstellers beizulegen. Beide Anleitungen müssen sinnvoll integriert werden um so ein für den Anwender schlüssiges Ganzes zu bilden.

Anwenderlandsprache (EU-Amtssprache) ist Pflicht, der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss in der Betriebsanleitung wiedergegeben werden und die Betriebsanleitung muss dem Käufer beim Kauf des Pedelecs übergeben werden.

Gemäß Produkthaftungsrecht gilt: Ein Informationsfehler, d. h. im Falle eines Pedelecs eine nicht vorhandene, eine unvollständige, eine fehlerhafte oder eine nicht dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Betriebsanleitung, ist einem Konstruktions- und Fabrikationsfehler gleichgesetzt.

Wie für die Fahrradtechnik selbst gibt es auch für technische Dokumente eigene spezielle Normen, die den Stand der Technik in diesem Bereich wiederspiegeln. Diese Normen regeln - im Gegensatz zum WAS von gesetzlichen Mindestinhalten - das WIE, nämlich wie eine Anleitung benutzergerecht erstellt wird (z. B . den Aufbau von Sicherheitshinweisen, die Struktur einer Anleitung, Mindestschriftgrößen, Layout/Satzspiegel und vieles andere mehr).

Knackpunkt interne technische Unterlagen

Welche internen technischen Unterlagen zusätzlich zur Risikobeurteilung erstellt werden müssen, ist in den anwendbaren EG-Richtlinien dokumentiert.

Wichtig: Der Hersteller muss die internen technischen Unterlagen für mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringung (bei Serienprodukten gerechnet ab Inverkehrbringung der letzten Einheit der Serie) zur Einsichtnahme für die Marktüberwachung bereithalten. Auf der EG-Konformitätserklärung müssen Name und Anschrift der Person angegeben werden, die bevollmächtigt ist, diese internen technischen Unterlagen im Anfragefall an die Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.

Fazit

Ein Pedelec muss viele Anforderungen erfüllen. Das kostet Zeit und Geld. - Aber: CE-konforme Produkte bergen auch Chancen: Sie reduzieren Haftungsrisiken und begünstigen - sofern der Prozess intelligent aufgesetzt wird - hohe Qualitäts- standards. - Und gute Betriebsanleitungen sind zudem ein nicht zu unterschätzendes Marketinginstrument.

Bis dato haben Hersteller von Pedelecs die geltende Rechtslage größtenteils ignoriert. Gegen geltendes Recht wird regelmäßig verstoßen. Auch Händler, an welche die CE-Pflichten automatisch übergehen, wenn der Hersteller seinen Pflichten nicht nachkommt, sind sich des Risikos, das sie eingehen, nicht bewusst. - Das sollte sich schnellstens ändern!

 

Elisabeth Wirthmüller von der IHK für München und Obb. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation e.wirthmueller@ce-konform.de

Andreas Zauhar, Dipl.-Ing. FH von der IHK für München und Obb. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fahrradschäden und –bewertung



 

Veröffentlicht im Radmarkt 09/2011 und in der SAZ bike Nr. 18/2.9.2011

oben

Quelle: http://www.andreas-zauhar.de